Hauseigentümer müssen vor dem Jahr 1990 eingebaute Heizkessel erneuern
Zukunft Altbau rät bei einer Neuanlage zu erneuerbaren Energien
Über zwei Millionen Öl- und Gasheizungen in Deutschland sind seit diesem Jahr mehr als 30 Jahre in Betrieb. Damit überschreiten sie in vielen Fällen die erlaubte Nutzungsdauer und müssen 2020 erneuert werden. Hauseigentümer sollten deshalb prüfen, ob ihr Heizkessel vor 1990 eingebaut wurde und zu den austauschpflichtigen Geräten zählt. Dazu rät Zukunft Altbau, das vom Umweltministerium Baden-Württemberg geförderte Informationsprogramm. Das Alter der Heizung ist auf dem Typenschild, im Schornsteinfegerprotokoll oder in den Bauunterlagen angegeben. Von der Austauschpflicht sind Konstanttemperaturkessel betroffen. Niedertemperatur- und Brennwertkessel hingegen dürfen weiter laufen. Prüfen sollte man jedoch, ob es sich lohnt, sie schon früher auszutauschen. „Beim Heizungstausch sollten Hauseigentümer möglichst ein Modell wählen, das mit erneuerbaren Energien betrieben wird. Sie sind wirtschaftlich und schonen die Umwelt“, empfiehlt Frank Hettler von Zukunft Altbau. So mache man sich außerdem unabhängiger von steigenden CO2-Preisen und Ölpreisschwankungen. Wer länger in seinem Haus wohnt, den betrifft die Austauschpflicht nicht.
Neutrale Informationen gibt es auch kostenfrei am Beratungstelefon von Zukunft Altbau 08000 12 33 33 oder per E-Mail an beratungstelefon@zukunftaltbau.de.
Nach 30 Jahren Betrieb ist für Heizkessel oft Schluss. In der Energieeinsparverordnung EnEV ist diese Regelung festgelegt – künftig wird sie in das Gebäudeenergiegesetz GEG integriert. Die Auflage für Hauseigentümer ist sinnvoll: Viele der bundesweit rund 21 Millionen Heizkessel in Deutschland sind zu alt und ineffizient. Jeder zweite Heizkessel in Deutschland ist älter als 20 Jahre. Der Anteil der über 30 Jahre alten Heizkessel steht nicht exakt fest, Experten gehen jedoch von rund zwei bis drei Millionen aus.
Bereits nach 20 Jahren lohnt sich oft ein Tausch
„Alte und ineffiziente Heizkessel belasten Klima und Geldbeutel. Sie sollten deshalb aus dem Verkehr gezogen werden“, sagt Frank Hettler. „Aufgrund der besseren Wirkungsgrade neuer Heizungen rechnen sich die Investitionskosten in vielen Fällen, vor allem wenn zusätzliches Energiesparpotenzial bei Regelung und Hydraulik genutzt wird. Bereits ab einem Alter von 20 Jahren sollten Hauseigentümer prüfen lassen, ob sich ein Tausch gegen eine moderne und effiziente Anlage lohnt“, so Hettler.
Unter die Austauschpflicht fallen alle Konstanttemperaturkessel mit einer Nennleistung zwischen vier und 400 Kilowatt. Brennwert- und Niedertemperaturanlagen entsprechen rechtlichen Vorgaben – sie dürfen vorläufig trotz drei Jahrzehnten Lebensdauer weiterlaufen. Auch die Eigentumsverhältnisse in Wohngebäuden sind von Bedeutung: Haben Eigentümer eine Wohnung in einem Gebäude mit weniger als drei Wohneinheiten zum 1. Februar 2002 selbst bewohnt, dürfen sie ihre Heizung unabhängig von der Technik weiter betreiben. Kam es nach diesem Stichtag zu einem Eigentümerwechsel, gilt die Austauschpflicht. Die neuen Eigentümer haben dann zwei Jahre Zeit, um die Heizung zu tauschen. Schornsteinfeger überprüfen die Einhaltung der Frist.
Wie lässt sich das Alter einer Heizung feststellen?
Ob ihre Heizung unter die Austauschpflicht fällt, können Hauseigentümer in einigen Fällen selbst herausfinden. Auf dem Typenschild, das sich direkt auf dem Heizkessel befindet, ist neben Hersteller und Leistung auch das Baujahr angegeben. „Das Typenschild zu finden, ist nicht immer leicht“, weiß Hermann Dannecker vom Deutschen Energieberaternetzwerk (DEN). „Manche Heizkessel haben das Schild unter einer Abdeckung.“ Alternativ findet sich das Betriebsalter der Heizung auch auf der Rechnung des Heizungskaufs, auf den Protokollen des Schornsteinfegers oder Datenblättern zur Heizung. Haben Hauseigentümer gar keine Informationen zur Hand, helfen Fachleute weiter. Schornsteinfeger können das Alter der Heizung bei der Kontrolle feststellen. Bei einer Wartung lassen sich Technik und Alter ebenfalls identifizieren. Fachleute können dort eine Empfehlung abgeben, ob die Heizung bereits vor Ablauf der 30 Jahre getauscht werden sollte.
Wer eine neue Heizung kauft, sollte darauf achten, dass sie möglichst wenig Schadstoffe und Kohlendioxid (CO2) ausstößt. Am besten eignen sich Geräte, die erneuerbare Energien nutzen. Ist ein Tausch auf dieser Basis vorgesehen, müssen Hauseigentümer manches beachten. So werden beispielsweise Wärmepumpen oder auch Solarthermieanlagen umso effizienter, je niedriger die erforderliche Temperatur des Heizungswassers ist. Fußboden- oder Wandheizungen passen gut zu diesem Temperaturniveau. Ist eine neue Heizung erst in ein paar Jahren erforderlich, kann etwa durch eine gute Wärmedämmung die erforderliche Heizungswassertemperatur deutlich reduziert werden.
Saubere Heizungen lohnen sich
Der Wechsel lohnt sich: Erneuerbare-Energien-Heizungen schonen nicht nur das Klima. Hinsichtlich ihrer Gesamtkosten sind sie mit Öl- und Erdgasheizungen vergleichbar. Sie sind zudem nicht von der künftigen CO2-Steuer betroffen und werden vom Staat sogar finanziell gefördert. Außerdem erhöht der Einsatz erneuerbarer Wärme die Unabhängigkeit von endlichen fossilen Brennstoffen und deren Preisschwankungen. Zudem fließt das Geld nicht in öl- und erdgasexportierende Länder ab.
Hauseigentümer im Südwesten müssen eine weitere Anforderung beachten: In Baden-Württemberg müssen alle neuen Heizungen in bestehenden Gebäuden zu mindestens 15 Prozent durch erneuerbare Energien unterstützt werden. Das sieht das Erneuerbare-Wärme-Gesetz (EWärmeG) des Landes vor. Wer komplett auf fossile Energien setzt, muss Alternativen wie z.B. zusätzliche Dämmmaßnahmen realisieren, um die gesetzliche Vorschrift zu erfüllen.
Welche erneuerbare Wärmetechnologie bietet sich an?
Zu den erneuerbaren Heiztechnologien zählen Solarthermieanlagen, Holz- und Pelletheizungen und Wärmepumpen. Auch der Anschluss an ein Wärmenetz kann Wärme aus regenerativen Quellen liefern. Wenn Hauseigentümer bei der Wahl der passenden Heizung sicher gehen wollen, sollten sie eine professionelle Gebäudeenergieberaterin oder Gebäudeenergieberater hinzuziehen. Die Fachleute beraten vor Ort und wissen auch, welche Förderprogramme zur Verfügung stehen. Auch zur Erfüllung des EWärmeG geben sie Auskunft.