Entscheidung sorgt für Rechtssicherheit und besseren Verbraucherschutz – Rechtsbeschwerde der Bundesnetzagentur zurückgewiesen
„Man kann von einer Grundsatzentscheidung sprechen“, freut sich Rechtsanwältin Nadine Voß von BBH Rechtsanwälte nach dem Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) am Dienstag (9. Oktober). Sie vertrat in Karlsruhe die Stadtwerke Rastatt, früher star.Energiewerke. Diese hatten – mit Unterstützung der ARGE Energie e.V. – ein Missbrauchsverfahren gegen ihren vorgelagerten Netzbetreiber eingeleitet: Sie hielten dessen Berechnungspraxis der Netznutzungsentgelte für falsch. Diese Auffassung hat das Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG) bereits im Februar vergangenen Jahres bestätigt: Der vorgelagerte Netzbetreiber musste die Entnahmestellen der Stadtwerke Rastatt zusammenfassen (sogenanntes Pooling). Dies führte dazu, dass die Entgelte für die Netznutzung von dem vorgelagerten Netzbetreiber nach unten korrigiert werden mussten – und zwar rückwirkend zum 1. Januar 2014. Diese niedrigeren (gepoolten) vorgelagerten Netzkosten hatten die Stadtwerke Rastatt seit 2014 bereits gegenüber Verbrauchern und Energielieferanten in ihren Tarifen und Netzentgelten eingepreist. Die gepoolte Berechnung entsprach ihrer Rechtsauffassung. „Verbraucher kamen also in den Genuss der günstigsten Variante“, betont Olaf Kaspryk, Geschäftsführer der Stadtwerke Rastatt, und fügt an: „Schon bevor unsere Auffassung gerichtlich bestätigt war.“
Die Bundesnetzagentur war mit dem Beschluss des OLG zwar in der Sache einig, jedoch der Meinung, es müsse der 1. Januar 2015 sein. Deshalb legte sie Rechtsbeschwerde beim BGH ein. Der oberste Gerichtshof hat diese Rechtsbeschwerde jetzt zurückgewiesen und festgestellt, dass die Bundesnetzagentur auch für das Jahr 2014 hätte entscheiden müssen. Zwar hat der BGH nicht selbst über das Pooling entschieden, unterm Strich haben die Stadtwerke Rastatt mit ihrem Verfahren aber Rechtssicherheit für Netzbetreiber in der ganzen Bundesrepublik Deutschland beim „Pooling“ erreicht. Ein Erfolg auch für Verbraucher: Denn Pooling erwirkt Spareffekte bei Netzentgelten. „Die Entscheidung des OLG schafft Klarheit für Netzbetreiber und erhöht den Verbraucherschutz“, betont Olaf Kaspryk, „darum ging es uns.“
Poolen spart
Klar ist nämlich jetzt, dass der vorgelagerte Netzbetreiber mehrere Strom-Entnahmestellen, die auf der gleichen Spannungsebene über Transformatoren miteinander verbunden sind, wie eine Entnahmestelle behandeln muss. Er muss sie „poolen“, also auch rechnerisch zusammenfassen. Der Effekt: niedrigere Gebühren für die Netznutzung bei den Stadtwerken Rastatt. Wäre der Beschluss anders ausgegangen, müssten die Verbraucher in Rastatt deutlich höhere Netzentgelte zahlen.